Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten
hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB), außer es wurde anders schriftlich vertraglich vereinbart. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen
abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Werke sind vom Fotografen hergestellte Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Dem Fotografen steht das alleinige Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Alles andere muss vertraglich bzw. schriftlich festgelegt werden.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen auf den Auftraggeber über. Es wird allerdings niemals das Eigentum an einem Bild erworben. Das Eigentumsrecht verbleibt immer beim Fotografen. Somit ist ein Weiterverkauf an Dritte ausgeschlossen.
5. Der Auftraggeber darf die Lichtbilder zu privaten Zwecken nutzen und auch vervielfältigen. Eine andere Verwertung der Lichtbilder durch den Auftraggeber muss vorher schriftlich vertraglich vereinbart werden.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Namensnennung "Fotograf: Alexander Ratzing Website: www.alexander-ratzing.de" in jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder allgemein im Impressum anzugeben, außer es wurde anders schriftlich vertraglich vereinbart.
8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z.B. Webseite, Blogs, Facebook, Instagram, etc.) sofern nichts anderes vereinbart wurde.
10. Die Rohdaten (RAWs) verbleiben immer beim Fotografen.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zu löschen.
2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschalsatz vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Model Honorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
3. Die Anfahrtskostenpauschale beträgt 0,30€ pro Kilometer, sofern nicht anders mit dem Kunden vereinbart.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger beim Fotografen.
5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen (Postproduktion 50€/Stunde).
6. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
IV. Haftung
1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. von zu fotografierenden Personen, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 1% der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5% der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantie-Leistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern kein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit einen Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Autors (Fotografen), so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 200€ pro Bild und Einzelfall zu zahlen.
b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 200€ pro Bild und Einzelfall zu zahlen.
c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen mind. 25% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen. (Falls vor Ausführung des Auftrages eine Anzahlung vom Auftraggeber gezahlt wurde, ist eine Erstattung dieser ausgeschlossen, da diese als entsprechender Schadensersatz geltend gemacht wird.)
Sollten die vertraglich vereinbarten Termine aufgrund von Covid-19 Maßnahmen nicht stattfinden können, gilt ein Vertrag weiterhin in vollem Umfang für entsprechende Ersatztermine. Verzichtet der Kunde auf entsprechende Ersatztermine bzw. cancelt alle Vorhaben gänzlich, so wird die Anzahlung als Stornogebühr verrechnet. Eine Rückerstattung der Anzahlung kann nur erfolgen, wenn der Fotograf die vertraglich vereinbarten Termine aus Eigenverschulden (z.B. Krankheit), nicht wahrnehmen kann und kein Ersatz zu finden ist.
d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
VII. Datenschutz
Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen (Freiburg im Breisgau) als Gerichtsstand vereinbart.
Disclaimer
Über die AGBs hinaus können Bestimmungen nur gelten oder nicht gelten, die explizit gesondert vertraglich (in Schriftform) zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurden. Ist dies nicht der Fall, gelten die AGBs grundsätzlich immer und in jeder Form bei jedem Auftrag. Der Fotograf ist verpflichtet den Auftraggeber auf die geltenden AGBs hinzuweisen (Schriftform genügt - Damit ist auch der Hinweis in E-Mails, SMS oder WhatsApp Nachrichten zu verstehen).